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Allgemeine Geschäftsbedingungen


Für die gesamte Auftragsabwicklung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Zustimmung.

§ 1 Allgemeines

Abs.1
Beide Vertragspartner bestätigen mit ihrer Unterschrift, Ihre rechtliche einwandfreie unternehmerische Tätigkeit.

Abs.2
Beide Vertragspartner versichern, dass sie im Besitz aller für den Vertrag notwendigen Befähigungen, Genehmigungen, Lizenzen und Versicherungen sind, ein entsprechender Nachweis ist auf Verlangen zu erbringen.

Abs.3
Der selbstständig tätige Kraftfahrer versichert im Besitz einer gültigen Gewerbehaftpflichtversicherung zu sein.

Abs.4
Der selbstständig tätige Kraftfahrer versichert, dass er seine Planung der Touren unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften (Lenk-und Ruhezeitenvorschriften, zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeuges, etc.) vornimmt.

Abs.5
Der selbstständig tätige Kraftfahrer verpflichtet sich diesen Vertrag nach besten Wissen und Gewissen zu erfüllen.

Abs.6
Zusätzliche Tätigkeiten bedürfen der Absprache, sind ohne Gewähr und unterliegen dem Haftungsausschluss.

§ 2 Kosten und Auslagen

Abs.1

Der selbstständig tätige Kraftfahrer übernimmt alle anfallenden Kosten, die zur ordnungsgemäßen Ausführung des Vertrages/Auftrages notwendig sind (Leihfahrzeug, Unterbringung, Verpflegung, Mobiltelefon).

§ 3 Strafen, Verstöße, Schäden, Haftung und Ausschluss

Abs.1
Strafen und Verstöße gegen geltende Gesetze, der jeweiligen Länder, übernimmt der jeweilige selbstständige tätige Kraftfahrer selbst, sofern er sie selbst verursacht hat.

Abs.2
Fahrzeug-, Transport-, Fracht und Terminschäden, und die Deckung dieser unterliegt der Versicherungspflicht des Auftraggebers (Dritten), eine ausreichende und ordnungsgemäße Absicherung unterliegt dem Auftraggeber (Dritter), falsche oder gar fehlende Absicherung geht nicht zu Lasten des Auftragnehmers.

§278 BGB

Als Erfüllungsgehilfen werden Personen bezeichnet, die mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des Schuldners tätig sind und

diesem bei der Erfüllung seiner Pflichten helfen.Unerheblich ist dabei das zwischen dem Schuldner und dem Erfüllungsgehilfen

bestehende Rechtsverhältnis, entscheidend ist allein die tatsächliche Ausführung einer dem Schuldner obliegenden

Verbindlichkeit.Nicht erforderlich ist, dass der Erfüllungsgehilfe ein Angestellter des Schuldners ist oder dessen Weisungen

unterliegt. Selbst wenn dem Erfüllungsgehilfen die Ausführung einer dem Schuldner obliegenden Tätigkeit gar nicht bewusst ist,

ändert dies nichts an seiner rechtlichen Einordnung.

Die Rechtsfolge der Einstufung einer Hilfsperson als Erfüllungsgehilfe ist, dass neben der Eigenhaftung des Erfüllungsgehilfen

auch der Schuldner für einen durch das Verschulden des Erfüllungsgehilfen entstandenen Schaden unter folgenden

Voraussetzungen haftet:

 Im Zeitpunkt des Schadenseintritts bestand zwischen dem Geschädigten und dem Schuldner eine rechtliche

Sonderverbindung, das heißt eine gesetzliche oder vertragliche Beziehung.

 Der Schuldner hat zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit einen Gehilfen eingesetzt und er war hierzu berechtigt.

 Der Erfüllungsgehilfe hat rechtswidrig und schuldhaft einen Schaden verursacht.

 Der Schaden steht in sachlichem Zusammenhang mit der Erfüllung der Verbindlichkeit.

Bei der zwischen dem Schuldner und dem Geschädigten erforderlichen Schuldverbindung kann es sich sowohl um ein

gesetzliches als auch ein vertragliches Schuldverhältnis handeln.

Der Erfüllungsgehilfe kann jede dem Schuldner obliegende Verbindlichkeit erfüllen: Es kann sich also hierbei sowohl um eine

Hauptleistungspflicht, als auch eine Nebenleistungspflicht, Schutzpflicht, etc. handeln.

Ergebnis für den Schuldner: Er haftet für das Verschulden des Erfüllungsgehilfen, als hätte er selbst gehandelt.

Abs.3
Haftungsausschluss besteht wenn:

Gesetzliche Bestimmungen seitens des Auftraggebers (Dritten) nicht eingehalten wurden, oder selbige durch den Auftraggeber (Dritten) geduldet wurden,
Schäden an Fahrzeugen, Aufbauten, Anhängern oder dessen Zubehör eintreten, welche nicht durch den selbstständig tätigen Kraftfahrer verursacht wurden und eine Fortsetzung der Fahrt unmöglich ist,
eine Fehlplanung des Auftraggebers oder seiner Partner vorliegt,
Fehlinformation rund um den Auftrag,durch den Auftraggeber (Dritten) oder seiner Partner weitergeleitet wurden
das Fahrzeug durch Behörden und/oder höhere Gewalt zum Stillstand gebracht bzw. stillgelegt wurde

Eine Haftung wird ausgeschlossen, wenn die in §4 Abs.5 bezeichneten Mittel nicht in ausreichender Zahl oder Qualität zur Verfügung stehen.

§ 4 Kontrollen an Fahrzeugen und Fracht

Abs.1
Der selbständige Kraftfahrer und Auftraggeber (Dritte) protokollieren bei Übernahme des Fahrzeuges dessen Zustand und Vorort festgestellte Mängel.

Abs.2
Der Fahrer prüft durch Sichtkontrolle bei Übernahme der Ware dessen ordnungsgemäße Verladung (Sicherung) sowie deren Zustand und protokolliert etwaige äußere Schäden und lässt diese vom Verlader gegenzeichen.

Abs. 3
Der Zustand einzelner Produkte, welche nicht ersichtlich sind, werden nicht geprüft.

Abs.4
Bei Kühlprodukten muss der selbständige Kraftfahrer die Temperatur bei Verladung prüfen, wenn dies im Vertrag schriftlich festgehalten ist und die hierzu notwendige Ausrüstung vom Auftraggeber (Dritter) gestellt wurde.

Abs.5
Der Auftraggeber (Dritter) hat dafür Sorge zu tragen, dass alle für diesen Vertrag notwendigen Arbeitsgeräte, Sicherungs- und Schutzvorrichtungen in ausreichender Stückzahl zur Verfügung stehen.

§ 5 Vertrag ,Dauer und Kündigung

Abs.1
Die Länge des Vertragsverhältnisses ist im Vertrag schriftlich festzuhalten. Eine generelle Kündigungsfrist besteht nicht, beide Seiten haben die Möglichkeit sauber und ordentlich das Vertragsverhältnis unter gegenseitiger Absprache sofort zu beenden.

§ 6 Preise, Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen

Abs.1
Es gelten ausschließlich die Preise die von FPM mit den jeweiligen Vertragspartnern ausgehändelt wurden.

Abs.2
Rechnungslegung erfolgt wöchentlich
Zahlungen sind binnen 5 Tagen festgesetztem Zahlungsziel per Überweisung zu leisten.

Abs.3
Bei Verzug/ Nichtzahlung ist die Vermittlungsagentur berechtigt den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden, gleich an welchem Ort der selbständige Kraftfahrer sich befindet. Ausserdem wird Sie durch den selbstständig tätige Kraftfahrer befugt ausstehende Beträge über eine Inkassogesellschaft einzutreiben.

Abs.4
Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht durch den Auftraggeber (Dritter) besteht nicht.

§ 7 Gerichtsstand

Abs.1
Der Gerichtsstand ist Koblenz

 

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